Vorstand

Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand:

Vorsitzende:
Linda Fabian

Stellvertretende Vorsitzende:
Susanne Rommerskirchen

Kassenführer:
Johannes Weyrich

Schriftführerin:
Angelika Ronstadt-Reineck


 Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Stellvertretern von Kassenführer und Schriftführerin sowie den Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 6 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Kassenführer oder dem Schriftführer.

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Seit der Änderung des Namens Freundeskreis Butzbacher Altstadt führt der Verein den Namen Altstadtfreunde Butzbach e.V., im Folgenden kurz Verein genannt. Er ist im Vereinsregister, Amtsgericht Friedberg, Registernummer 1276 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Umwelt- und Landschaftsschutz, Heimatgeschichte, Brauchtum, Kultur und des demokratischen Stattswesens, sowie die Förderung von Vereinen und Institutionen die einen oder mehrere dieser Zwecke verfolgen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Wohn- und Lebensqualität, durch Information und Unterstützung der zuständigen Gremien und der Betroffenen sowie die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede geschäftsfähige Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Personen die sich um den Verein oder die Verwirklichung seiner Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen. Sie sind verpflichtet die Satzung einzuhalten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Bei Tod, Ausschluss oder Streichung endet die Mitgliedschaft sofort. Austritt wird zum Ende eines Jahres wirksam, wenn er dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mindestens drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und vom Vorstand unter Hinweis auf die Streichung vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde.

(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, die Satzung missachtet oder dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat, kann die Mitgliederversammlung dieses Mitglied auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausschließen. Der Ausschluss ist endgültig. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung des Grundes mitzuteilen.


(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert die Person alle Vereinsämter und jeden Anspruch gegen den Verein.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden vom Vorstand über Höhe und Fälligkeit des Beitrages informiert.

(Anmerkung: Zur Zeit beträgt der Mitgliedsbeitrag € 10,- pro Jahr.)


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung), sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mindestens fünf dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Butzbacher Zeitung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Fristen beginnen jeweils mit dem auf die Veröffentlichung bzw. Absendung folgenden Tag. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung zu Beginn zu wählendes Mitglied. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungleiter zu unterschreiben ist. Waren mehrere Versammlungleiter tätig, so unterzeichnet der zuletzt tätige Versammlungsleiter.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern schriftlich und geheim.


§ 7 Regelmäßige Treffen

Zwischen den Mitgliederversammlungen sollen Treffen zur Unterrichtung aller interessierten Mitglieder über die laufenden Vereinsbelange und Aktivitäten sowie zum Gedankenaustausch stattfinden. Hierzu wird vom Vorstand durch Bekanntmachung in der Butzbacher Zeitung eingeladen.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem stellvertretenden Kassenführer, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und den Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Kassenführer oder dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis der Nachfolger sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet zu treuen Händen das Vereinsvermögen. Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden und führt deren Beschlüsse aus.

(4) Der Vorstand soll einmal monatlich zusammen kommen und ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufgenommen werden.


§ 9 Satzungänderung

Zur Annahme einer Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung notwendig. Bei Satzungsänderungen ist jedes Mitglied schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit gilt §9 entsprechend.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Umwelt- und Landschaftsschutz, Heimatgeschichte, Brauchtum, Kultur und des demokratischen Staatswesens, sowie die Förderung von Vereinen und Institutionen die einen oder mehrere dieser Zwecke verfolgen.

Butzbach, den 14. 10. 2022

 

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